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   FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99 E   

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https://dejure.org/2000,15404
FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99 E (https://dejure.org/2000,15404)
FG Münster, Entscheidung vom 05.05.2000 - 11 K 7317/99 E (https://dejure.org/2000,15404)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Mai 2000 - 11 K 7317/99 E (https://dejure.org/2000,15404)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage der Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden wegen Nichtanwendung des Halbteilungsgrundsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 1; BVerfGG § 31
    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Halbteilungsgrundsatz - Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuer(ESt)-Bescheide 1995 und 1996 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 - Halbteilungsgrundsatz) rechtswidrig sind.

    Zur Begründung der gegen die EE mit Schreiben vom 24.11.1999 erhobenen Klage tragen die Kl. vor, die für die Streitjahre festgesetzte ESt widerspreche den Vorgaben des BVerfG im Beschluß vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, a.a.O.).

    Auch aus den Ausführungen des BVerfG im Beschluß vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, a.a.O.) vermag der Senat eine Verfassungswidrigkeit der in den Streitjahren festgesetzten ESt nicht herzuleiten.

    In dem zitierten Urteil hat der BFH entschieden, daß für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragsteuer keine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an den Vermögensteuerbeschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91 (a.a.O.) besteht.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    im Hinblick auf die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.8.1999 (XI R 77/97) anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache anzuordnen,.

    Angesichts des Urteils des BFH vom 11. August 1999 (XI R 77/97, BStBl II 1999, 771 ) hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht für, zweckmäßig.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben (BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1988 1 BvL 22/85, BverfGE 78, 232).
  • BFH, 10.02.1995 - III B 73/94

    Klage wegen Kinderlastenausgleich für Eltern mit einem Kind im Jahr 1986: -1.

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    Sie kann entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den Finanzgerichten und dem BFH zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH, Beschluß vom 10. Februar 1995 III B 73/94, BStBl II 1995, 415 ).
  • FG München, 21.09.1999 - 13 K 1283/95

    Freiberufliche "unterrichtende" Tätigkeit eines "Moderators" bei

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein veröffentlichtes Urteil vom 20. September 1999 (11 K 7976/97 E, EFG 2000, 130, 131).
  • FG Münster, 20.09.1999 - 11 K 7976/97

    Einkommensteuer; keine Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes auf die

    Auszug aus FG Münster, 05.05.2000 - 11 K 7317/99
    Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein veröffentlichtes Urteil vom 20. September 1999 (11 K 7976/97 E, EFG 2000, 130, 131).
  • FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 650/98

    Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur

    In der Rechtsprechung besteht aber weitgehend die Ansicht, dass sich aus diesem Beschluss keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer nicht anwendbar ist (Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 413, BStBl II 1999, 771; Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 2/00, Betriebsberater 2003, 2732, Der Betrieb 2003, 2685 keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragssteuern; Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261 Kein "Halbteilungsgrundssatz" bei Körperschaften; ebenso Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 26. Jan 2000 4 K 507/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 440; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2003 15 K 3668/02, EFG 2003, 1178 Ertragssteuerbelastung von 53, 78 % nicht verfassungswidrig; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2002 V 306/97, nv, der sog. Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz; Urteil des FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 7317/99 E, EFG 2000, 1337 Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei Einkommensteuer u.a.).
  • FG Thüringen, 26.01.2004 - IV 650/98

    Zurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu den Einkünften aus

    In der Rechtsprechung besteht aber weitgehend die Ansicht, dass sich aus diesem Beschluss keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer nicht anwendbar ist (Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 413, BStBl II 1999, 771; Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 2/00, Betriebsberater 2003, 2732, Der Betrieb 2003, 2685 keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragssteuern; Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261 Kein "Halbteilungsgrundssatz" bei Körperschaften; ebenso Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 26. Jan 2000 4 K 507/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 440; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2003 15 K 3668/02, EFG 2003, 1178 Ertragssteuerbelastung von 53, 78% nicht verfassungswidrig; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2002 V 306/97, nv, der sog. Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz; Urteil des FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 7317/99 E, EFG 2000, 1337 Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei Einkommensteuer u.a.).
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